Offenlegungen der FCM Frederic Capital Management GP S.à r.l., FCM Select GP S.à r.l. und FCM PE GP S.à r.l. gemäß Verordnung (EU) 2019/2088
Veröffentlicht: 30. April 2026
Diese Seite enthält die nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungen der folgenden Gesellschaften:
- FCM Frederic Capital Management GP S.à r.l. (LEI: 529900UME8AQN69CGH66)
- FCM Select GP S.à r.l. (LEI: 529900VIURSV8C6HDQ53)
- FCM PE GP S.à r.l. (LEI: beantragt, wird nach Erteilung ergänzt)
(jede ein „AIFM“ und gemeinsam die „AIFMs“), in Luxemburg ansässige registrierte Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne von Artikel 3(2)(b) der Richtlinie 2011/61/EU vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds („AIFMD“), umgesetzt in Luxemburg durch das Gesetz vom 12. Juli 2013 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (das „AIFM-Gesetz“).
Die AIFMs veröffentlichen die folgenden Angaben gemäß der Verordnung (EU) 2019/2088 vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor („SFDR“) sowie der Verordnung (EU) 2020/852 vom 18. Juni 2020 zur Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen (die „Taxonomie-Verordnung“).
Wie von der Europäischen Kommission in ihren am 14. Juli 2021 veröffentlichten Q&As zu nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungen klargestellt, müssen die AIFMs bestimmte SFDR-Anforderungen erfüllen, die auf registrierte Verwalter alternativer Investmentfonds anwendbar sind.
I. Angaben auf Fondsebene (Artikel 6 SFDR)
Die AIFMs fungieren als registrierte Verwalter alternativer Investmentfonds der folgenden Fonds:
- FCM Frederic Capital Management GP S.à r.l. – FCM Opportunities Fund II SCS und FCM Opportunities Fund III SCS
- FCM Select GP S.à r.l. – FCM Select SCS
- FCM PE GP S.à r.l. – FCM Secondary Opportunities II SCS
Jeder der oben genannten Fonds gilt als Produkt im Sinne von Artikel 6 SFDR, da er Nachhaltigkeitsrisiken in den Investitionsentscheidungsprozess integriert, jedoch keine ökologischen oder sozialen Merkmale bewirbt (Artikel 8 SFDR) und kein nachhaltiges Investitionsziel verfolgt (Artikel 9 SFDR).
Nachhaltigkeitsrisiken können die Wertentwicklung der jeweiligen Fonds beeinflussen, abhängig von den getätigten oder geplanten Investitionen im Einklang mit deren jeweiligen Anlagestrategien und Anlagezielen, wodurch sich die Renditen der Investitionen wesentlich negativ entwickeln können, wenn ein solches Risiko eintritt.
II. Angaben auf Ebene des AIFM (anwendbar auf alle AIFMs)
Transparenz der Strategien für den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken und deren Integration – Artikel 3(1)
Allgemeiner Überblick
Ein Nachhaltigkeitsrisiko bezeichnet ein Ereignis oder eine Bedingung in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung („ESG“), das bzw. die im Falle des Eintretens eine tatsächliche oder potenzielle wesentliche negative Auswirkung auf den Wert einer Investition haben kann.
Die AIFMs prüfen und bewerten potenzielle Nachhaltigkeitsrisiken im Sinne der SFDR im Rahmen ihrer Entscheidungsprozesse in Bezug auf Investitionen der jeweiligen Fonds und haben diese Prüfung in ihre internen Verfahren und Richtlinien integriert, wie nachstehend näher erläutert.
Relevanz von Nachhaltigkeitsrisiken
Nachhaltigkeitsrisiken können die Wertentwicklung der jeweiligen Fonds beeinflussen, abhängig von den getätigten oder geplanten Investitionen im Einklang mit deren jeweiligen Anlagestrategien und Anlagezielen, wodurch sich die Renditen der Investitionen wesentlich negativ entwickeln können, wenn ein solches Risiko eintritt.
Anleger und potenzielle Anleger sollten beachten, dass es schwierig ist, die Eintrittswahrscheinlichkeit solcher Risiken sowie die potenziellen Auswirkungen solcher Nachhaltigkeitsrisiken auf den Wert der Investitionen mit hinreichender Sicherheit zu beurteilen.
Bewertungsprozess
Die Identifizierung und Bewertung von Risiken, einschließlich Nachhaltigkeitsrisiken, erfolgt fortlaufend, sofern und sobald Investitionen im Einklang mit den jeweiligen Anlagestrategien der Fonds getätigt werden. Diese Prüfung wird von den jeweiligen AIFMs durchgeführt und lässt sich wie folgt zusammenfassen:
- Vor einer Investitionsentscheidung im Namen eines relevanten Fonds identifiziert der jeweilige AIFM die wesentlichen Risiken, einschließlich Nachhaltigkeitsrisiken, im Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Investition.
- Diese Risiken sind Bestandteil des gesamten Investitionsvorschlags, der vom jeweiligen AIFM bewertet wird.
- Nach Abschluss der Bewertung trifft der jeweilige AIFM die entsprechende Investitionsentscheidung unter Berücksichtigung der Anlagestrategie und der Anlageziele des jeweiligen Fonds und, sofern anwendbar, vorbehaltlich der Genehmigung durch das Investmentkomitee.
Keine Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren – Artikel 4 (1)(b)
Artikel 4(1) der SFDR verpflichtet Verwalter alternativer Investmentfonds, einschließlich der AIFMs, dazu, eine klare Erklärung darüber abzugeben, ob sie die „wichtigsten nachteiligen Auswirkungen“ von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigen, d. h. Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte sowie die Bekämpfung von Korruption und Bestechung.
Falls solche Verwalter alternativer Investmentfonds diese wichtigsten nachteiligen Auswirkungen nicht berücksichtigen, verlangt Artikel 4(1)(b) der SFDR, dass sie klare Gründe dafür angeben, einschließlich, sofern relevant, Informationen darüber, ob und wann sie beabsichtigen, solche nachteiligen Auswirkungen zu berücksichtigen.
Obwohl ESG- und Nachhaltigkeitsrisiken für die AIFMs von Bedeutung sind, berücksichtigen sie die nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren nicht in der in Artikel 4(1) der SFDR vorgesehenen Weise. Unter anderem übernehmen die General Partner möglicherweise keine aktive Rolle bei der Verwaltung der zugrunde liegenden Zielinvestitionen der jeweiligen Fonds, und die AIFMs sind der Ansicht, dass die relevanten Daten, die zur Identifizierung und Gewichtung der wichtigsten nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen erforderlich sind, derzeit am Markt nicht in ausreichendem Umfang oder in der erforderlichen Qualität verfügbar sind.
Die AIFMs werden die Datensituation regelmäßig sowie ihre Vereinbarungen mit den Managern von Zielfonds überprüfen und gegebenenfalls auf dieser Grundlage erneut über die Möglichkeit entscheiden, die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren im Rahmen ihrer Strategie zu berücksichtigen.
Transparenz der Vergütungspolitik im Zusammenhang mit der Integration von Nachhaltigkeitsrisiken – Artikel 5(1)
Für die Zwecke von Artikel 5(1) der SFDR erklären die AIFMs, dass sie keine Vergütungspolitik eingeführt haben, da sie als registrierte Verwalter alternativer Investmentfonds nicht unter eine entsprechende Anforderung der AIFMD fallen. Nachhaltigkeitsrisiken werden bei der Festlegung der Vergütung nicht berücksichtigt.