SFDR-Pflichtangaben

Pflichtangaben nach der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (EU) 2019/2088 (Offenlegungsverordnung):

I. Strategien für den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionsentscheidungsprozessen (Artikel 3 der Offenlegungsverordnung)

Die FCM Frederic Capital Management GP S.à r.l. („FCM S.à r.l.“) ist ein langfristig orientierter Investor, der sich seiner ökologischen, sozialen und auf die Unternehmensführung bezogenen (ESG) Verpflichtungen gegenüber Stakeholdern bewusst ist. Bei den Investitionsentscheidungen fließen daher auch ESG-Kriterien, soweit sie für das jeweilige Investment von Relevanz sind, ein. Bei der Prüfung von Investitionsmöglichkeiten wird die FCM S.à r.l. gemäß ihrer ESG Policy grundsätzlich eine ESG Due Diligence zur Bewertung potenzieller Nachhaltigkeitsrisiken durchführen. Nachhaltigkeitsrisiko im Sinne der Offenlegungsverordnung bedeutet ein Ereignis oder eine Bedingung in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung, dessen beziehungsweise deren Eintreten tatsächlich oder potenziell wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert der Investition haben könnte.

Allerdings wird die FCM S.à r.l. weder die Bewerbung von ökologischen oder sozialen Merkmalen anstreben noch die Vornahme von nachhaltigen Investitionen im Sinne der Artikel 8 und 9 der Offenlegungsverordnung.

II. Keine Berücksichtigung nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen (Artikel 4 der Offenlegungsverordnung)

Art. 4 der Offenlegungsverordnung bildet einen Rahmen zur Schaffung von Transparenz in Bezug auf etwaige nachteilige Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren im Sinne der Offenlegungsverordnung. Dazu müssen Finanzmarktteilnehmer wie die FCM S.à r.l. bestimmte Informationen (voraussichtlich ab Juli 2022 unter Berücksichtigung sog. Regulatory Technical Standards (RTS)) offenlegen. Die FCM S.à r.l. ist der Auffassung, dass die ihr von den Zielfonds und Portfoliogesellschaften zur Verfügung gestellten Informationen in Bezug auf die Investitionen (insbesondere im Hinblick auf die umfassenden Vorgaben der RTS) noch nicht ausreichen, um dies zu ermöglichen. Derzeit ist also davon auszugehen, dass die FCM S.à r.l. etwaige nachteilige Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren im Sinne von Art. 4 der Offenlegungsverordnung noch nicht berücksichtigt. Die FCM S.à r.l. wird jedoch die Entwicklung im Bereich der zur Verfügung stehenden Informationen beobachten und prüfen, inwieweit es zukünftig sinnvoll möglich ist, die von Art. 4 der Offenlegungsverordnung (einschließlich der zukünftigen RTS) geforderten Informationen offenzulegen.

III. Pflichtangaben zur Vergütungspolitik im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken (Artikel 5 der Offenlegungsverordnung)

Gemäß Art. 5 der Offenlegungsverordnung haben Finanzmarktteilnehmer in ihrer Vergütungsrichtlinie (Vergütungspolitik) Informationen darüber aufzunehmen, inwiefern diese mit der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken im Einklang steht. FCM S.à r.l. verfügt als registrierte Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne von Art. 2 AIFM-Gesetz nicht über Vergütungsrichtlinien (Vergütungspolitik) gemäß den Vorgaben des Art. 3 AIFM-Gesetzes. Folglich können auch keine Angaben zur Vereinbarkeit der Vergütungspolitik mit der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken gemacht werden.